BayStrWG: Bekanntmachung von Widmungsänderungen im Bereich Almenstraße und einer Einziehung eines öffentl. Feld- und Waldweges „Almengassenweg“

BayStrWG: Bekanntmachung von Widmungsänderungen im Bereich Almenstraße und einer Einziehung eines öffentl. Feld- und Waldweges „Almengassenweg“

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Einziehung (Art. 8 BayStrWG) und Widmung (Art. 6 BayStrWG)

Inhalt:

Aufgrund der Bebauung und des Bebauungsplanes 94 „An der Almenstraße“ wird der „Almengassenweg“ zur Ortsstraße „Almenstraße“

Begründung:

Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 94 „An der Almenstraße“ ist die darin bezeichnete Verkehrsfläche als Straßenverkehrsfläche zwischenzeitlich ohne Deckschicht hergestellt, vermessen und der Markt Peiting ist Eigentümer der betroffenen Grundstücksfläche. Die Ortsstraßenverlängerung ist nunmehr nach den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung öffentlich zu widmen (Art. 6 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG).
Im Zuge der Umstellung der Bestandsverzeichnisführung von analog auf digital durch das gemeindliche Bauamt 2024 wurde das Fehlen des Bestandsverzeichnisblattes „Almenstraße“ ersichtlich.  Am 01.10.1986 wurden die Straßen der Gemarkung Birkland mit Beschluss des Bauausschusses des Marktes Peiting in das Bestandsverzeichnis des Marktes Peiting aufgenommen, und gewidmet, jedoch nie in das Bestandsverzeichnis aufgenommen.
Obwohl die Straße zum Sportplatz als öffentlicher Feld- und Waldweg „Almengassenweg“ (BVBlatt 20) gewidmet ist, erhielt die Sportstätte trotzdem die Hausnummernzuteilung „Almenstraße 10“.
Der Feld- und Waldweg „Almengassenweg“ hat mit der Erschließung der Sportstätte (z.B. Erweiterung der Parkplätze im Jahr 2000) eine Aufwertung der Beschaffenheit und der Verkehrsbedeutung erfahren, er muss vom Feld- und Waldweg zur Ortsstraße aufgestuft werden (Art 7 BayStrWG). Da bereits eine Hausnummerzuteilung mit Almenstraße getätigt worden ist, und die Erweiterung der Straße auch als Almenstraße benannt wird, ergibt sich der Name der Ortsstraße automatisch.
Dies erfolgt mit der Einziehung des „Almengassenweges“ und der Änderung der Widmung der Ortsstraße „Almenstraße“

1a ) Straßenbeschreibung (EINZIEHUNG)

Straße: Almengassenweg (BVBlatt 21)
Stadt/Gemeinde: Peiting;
Landkreis: Weilheim-Schongau;
Widmungsbeschränkung: ;
Flurnummern: 328/2, 421/0, Gemarkung Birkland;
Anfangspunkt: Einmündung in den Bühelfeldweg;
Endpunkt: Einmündung in die Almenstraße;
Länge: 0,415 km;
Baulastträger: Markt Peiting;

 

b) Verfügung

Der unter 1. bezeichnete bestehende öffentliche Feld- und Waldweg ist einzuziehen.

2 a.)     Straßenbeschreibung (WIDMUNG)

Straße: Almenstraße (BVBlatt 4)
Stadt/Gemeinde: Peiting;
Landkreis: Weilheim-Schongau;
Widmungsbeschränkung: Keine;
Flurnummern: 328/7; 328/2; 433/17; 421/0; 434/8; Gemarkung Birkland
Anfangspunkt: Einmündung Bühelfeldweg;
Endpunkt: 1. Einmündung Winklstraße
2. westliche Grundstücksgrenze FlNr. 431;
Länge: 0,490 km;
Baulastträger: Markt Peiting;

b) Verfügung

Die unter 1. bezeichnete neugebaute und bestehende Straße ist als Ortsstraße zu widmen.

3. Wirksamwerden

Die Verfügung wird am Tag nach der Bekanntgabe wirksam

4. Bekanntmachungsnachweise

Ausgehängt am: 

 

17.12.2025

Abgenommen am: 

 

19.01.2026

Veröffentlichung im Amtsblattnummer.: 

Keine Veröffentlichung

Veröffentlichung im Amtsblatt am: 

 

Weitere Bekanntmachungen: 

Veröffentlichung zum gleichen Zeitraum auf der Homepage des Marktes Peiting

 

Für die Richtigkeit: 

 

 

15.12.2025

Datum, Unterschrift

 

Peter Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

5. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München

Postfachanschrift:                      Postfach 200543

80005 München

Hausanschrift:                           Bayerstraße 30

80335 München

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Kontakt

Markt Peiting
Bauverwaltung
Hauptplatz 4 – 1. OG

 

Frau Sabine Baar
Telefon: 08861/599-56
E-Mail: sabine.baar@peiting.de

Öffnungszeiten heute

Das Rathaus ist heute zu den folgenden Zeiten geöffnet:

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